Handreichung AV · Lehrkräfte
Fehlzeiten und Unterstützung
Abwesenheiten, Schulabsentismus und Handlungsschritte.
Schulabsentismus
Der Rechtsbezug ist die SchulBesV BW § 1.
Gründe
- Schulvermeidung (Motivation, Desinteresse, familiäre/soziale Probleme).
- Schulangst (Überforderung, Belastungssituationen S-S oder LK-S, Mobbing)
- Schulphopie (externe Auslöser, Gewalt, soziales Milieu, Krankheitsbilder)
- Verhinderung (Religiöse Gründe, Mitarbeit zuhause/Betrieb)
Feststellung
- Meldung der Fachkollegen an Klassenleitung, 10%-Regelung
- Erkennung von systematischer Häufung/Auftreten von Absenzen
- Erstes Schülergespräch mit Feststellung der Sachgründe
- Miteinbezug Schulsozialarbeit möglich, Hausbesuch, Beratung etc.
Grundsätzliche Handlungsrichtlinien
- Alle Maßnahmen Einzelfallentscheidungen, die sich nach der jeweiligen gesundheitlichen, familiären, sozialen und psychischen Situation richten. Besondere Belastungssituationen und Umstände werden jederzeit miteinbezogen und den Lernenden kommuniziert, um gegebenenfalls unterschiedliche Vorgehensweise und ergriffene Maßnahmen transparent zu machen.
- Die getroffenen Maßnahmen (z.B. Nachholen des verpassten Unterrichtsstoffs (Nachsitzen), Attestpflichten, zeitweilige Unterrichtsausschlüsse) sind anhand der jeweiligen Einzelsituation angemessen auszuwählen und sollen ausschließlich dem Zweck dienen, die Lernenden zu unterstützen, mit dem Ziel eines geregelten Schulbesuchs.
- Bei langen Abwesenheiten und/oder chronischem Schulabsentismus ist den Lernenden eine einladende und motivierende Haltung entgegenzubringen. Da in solchen Fällen die meisten Maßnahmen nicht geeignet sind, um einen geregelten Schulbesuch herbeizuführen, soll das Hauptaugenmerk auf einer fordernden Unterstützung und nicht einer bestrafenden Handlungsweise liegen.
- Eine aus dem Absentismus resultierende Gefährdung des Klassenziels und die Notwendigkeit der Wiederholung der Klasse sind klar und der Klassengemeinschaft gegenüber offen zu formulieren. Die Klassengemeinschaft muss dabei klar erkennen können, dass den absenten Lernenden ein großer Nachteil entstanden ist, und nicht den anwesenden Lernenden.
- Absente Lernende sollen die Konsequenz ihres Handelns erkennen und jederzeit eine Chance auf Verbesserung erhalten können.
Grenzen für Ordnungsmaßnahmen
- Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist bei der Wahl und Art der getroffenen Maßnahmen jederzeit einzuhalten.
- Die Nutzung von Smartphones kann sowohl während des Unterrichts, während Prüfungen und während Pausen untersagt werden.
- Die Wahl der Kleidung von Lernenden ist durch das Recht auf freie Entfaltung der Persönlichkeit geschützt (vgl. GG Art. 2). Begrenzt ist dieses Recht bei einer Störung des Schullebens, des Unterrichts oder durch geltende Sicherheitsbestimmungen.
- Als Ordnungsmaßnahme zulässig ist Nachsitzen zum Nacharbeiten von Unterrichtsversäumnissen unter Aufsicht, bis zu 2 U-Stunden durch die Klassenleitung und bis zu 4 U-Stunden durch die Schulleitung (vgl. SchulG § 90 Abs. 3).
- Erziehungsmaßnahmen als vorbeugende Vergeltung eines erwarteten Verhaltens oder als abschreckendes Beispiel, Kollektivstrafen für eine ganze Klasse oder Gruppe und als Folge eines Affekts sind unzulässig.
- Lernende haben das Recht, gegen Erziehungsmaßnahmen mittels eines formlosen Rechtsbehelfs Einspruch zu erheben.
Handlungsschritte
- Schüler- und ggf. Elterngespräch mit Klassenleitung: Unterstützungsebene
Miteinbezug externer Stellen/Betreuer: Maßgabe ist Unterstützung / Analyse / Beziehung
- Schulbesuchsaufforderung, Zielvereinbarung und Androhung weiterer, schulrechtlicher Konsequenzen
- Steigerung der Anlassbezogenen Maßnahmen auf Ebene der KlassenkonferenzSteigerung der Anlassbezogenen Maßnahmen auf Ebene der KlassenkonferenzKlassenkonferenz: Fachlehrkräfte, Klassenleitung: Empfehlung der Vorgehensweise:
- Klassenregeln, Zielvereinbarungsgespräche
- Pädagogische Maßnahmen
- Androhung Bußgeldbescheid
- Androhung Untersuchung beim Gesundheitsamt
- Androhung polizeilicher Vorführung
- Androhung Meldung beim Jugendamt
- Erziehungs- und Ordnungsmaßnahmen sind Eingriffe in den Rechtsstatus:
Immer anlassbezogen, keine Konventional- oder „Sammelstrafen“
- Nachsitzen bis zu 2 U-Stunden durch Klassenkonferenz
- Empfehlung des zeitweiligen Unterrichtsausschlusses
- Empfehlung des Schulausschlusses
- Erster Runder Tisch: Eltern, Klassenleitung, Schulleitung, Schulsozialarbeit, externe Unterstützungssysteme (Betreuer, Begleiter, Vormundschaften) & erste Anhörung
- Evaluation der Wirksamkeit der bisher beschlossenen Maßnahmen
- Beschluss weiterführender Maßnahmen (Widerspruchsrecht Erziehungsberechtige):
- Nachsitzen bis zu 4 U-Stunden durch Schulleitung
- Ausschluss von der Klassenfahrt
- Überweisung in eine Parallelklasse
- Anordnung Bußgeldbescheid
- Anordnung Untersuchung beim Gesundheitsamt
- Anordnung polizeilicher Vorführung
- Anordnung Meldung beim Jugendamt
- Androhung des zeitweiligen Unterrichtsausschlusses
- Androhung des Schulausschlusses
- Zweiter runder Tisch: Eltern, Klassenleitung, Schulleitung, Schulsozialarbeit, externe Unterstützungssysteme (Betreuer, Begleiter, Vormundschaften) & zweite Anhörung
- Evaluation der Wirksamkeit der bisher beschlossenen Maßnahmen
- Beschluss von weiterführenden Maßnahmen (Widerspruchsrecht der Erziehungsberechtigen):
- Anordnung Bußgeldbescheid
- Anordnung Unterrichtsausschluss 5–20 Tage mit Beschluss der Klassenkonferenz
- Androhung des Schulausschlusses, Anhörung der Schulkonferenz
- Dritter runder Tisch: Eltern, Klassenleitung, Schulleitung, Schulsozialarbeit, externe Unterstützungssysteme (Betreuer, Begleiter, Vormundschaften) & dritte Anhörung
- Anordnung des Schulausschlusses mit Empfehlung der Schulkonferenz
Einbehaltung von Eigentum und Hausrecht
- Die Hausordnung ist von den Lernenden jederzeit zu beachten.
- Bei der unerlaubten Nutzung von Gegenständen, die den Unterricht stören (z.B. Smartphones im Unterricht) können diese ebenfalls durch die Lehrkraft eingezogen werden und müssen am Ende der Stunde oder des Tages zurückgegeben werden (vgl. SchG § 23 Abs. 2, Verhältnismäßigkeit VerwG Berlin, Urteil vom 04.04.2017, VG 3K 797.15). Für das Zurückbehalten von Smartphones über mehrere Tage existiert kein Rechtsbezug.
- Bei der Mitführung verbotener Gegenstände (Alkohol, Drogen, Anscheinswaffen etc.) sind diese einzuziehen und die Schulleitung ist in Kenntnis zu setzen.
- Verbotene Gegenstände sind der Schulleitung zur Verwahrung bis zur ordnungsgemäßen Rückgabe zu überlassen.
- Sammelt eine Lehrkraft fremdes Eigentum ein oder verwahrt dieses, so ist im Umgang mit diesem diejenige Sorgfalt anzusetzen, die sie in eigenen Angelegenheiten anzuwenden pflegt (vgl. BGB § 690).
- Bei Verlust oder Diebstahl gelten im Allgemeinen die Amtshaftungsgrundsätze: die persönliche Haftung von Beamt:innen wird auf den Dienstherren abgeleitet und gelten auch für Tarifbeschäftigte. Regressforderungen gegen Lehrkräfte können bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz in Betracht kommen (vgl. BGB § 839).
- Das Durchsuchen des Eigentums oder der Taschen von Lernenden durch Lehrkräfte und die Sicherstellung von Eigentum durch diese ist nicht erlaubt. Da dabei in die Persönlichkeits- und Eigentumsrechte eingegriffen wird, handelt es sich um verbotene Eigenmacht (vgl. BGB § 858).
- Besteht ein begründeter Verdacht und eine Durchsuchung des Eigentums ist notwendig, kann diese durch die Polizei durchgeführt werden.
- Das Hausrecht der Schule leitet sich vom Eigentumsrecht des Schulträgers ab (vgl. SchG § 23, BGB § 903, BGB §1004). Zuwiderhandeln gegen ein bestehendes Hausverbot erfüllt den Tatbestand des Hausfriedensbruchs (vgl. StGB § 123 Abs. 1).
Fehlzeitenmanagement
Umgang mit Abwesenheiten
| Schülerpflichten | Anruf im Sekretariat unter 07821/95449-2600 ab 7:30 Uhr oder Per E-Mail oder schriftlich bei der Klassenleitung (vorname.nachname@gs-lahr.de) Angabe von Grund und voraussichtlicher Dauer Bei Leistungserhebungen muss zusätzlich die Fachlehrkraft informiert werden und eine schriftliche Entschuldigung der Erziehungsberechtigten innerhalb von drei Tagen nachgereicht werden |
|---|---|
| Krankheit (unvorhersehbar) | Entschuldigungen müssen spätestens am 2. Fehltag schriftlich (per Post oder elektronisch), mündlich oder fernmündlich vorliegen. Die Lernenden werden nicht aufgefordert, sondern müssen selbst daran denken. Für die Entschuldigungsfrist zählen nur Schultage, Wochenenden und Feiertage sind ausgenommen. |
| Abwesenheit (vorhersehbar) | Termine bei Ärzten oder Ämtern sind außerhalb der Unterrichtszeit zu legen Religiöse Feiertage und Ausnahmen (Verpflichtungen, Prüfungen, Veranstaltungen, Vereinsaktivitäten) können nach schriftlichem Antrag von der Schulleitung genehmigt werden. Ein Nachweis kann dabei verlangt werden. |
| Fehlzeiten | Fehlzeiten werden in WebUntis vermerkt. Auffälliger Schulabsentismus wird in der digitalen Schülermappe vermerkt und der Klassenleitung und Lernberatung mitgeteilt. Die Klassenleitung entscheidet über die Glaubwürdigkeit von Entschuldigungen. Entschuldigungen können bei jeder Fachlehrkraft abgegeben werden, die das Eingangsdatum vermerkt und die Entschuldigung weiter leitet. Für jede Form der Leistungsmessung, z. B. Klassenarbeiten oder Referate ist eine ärztliche Bescheinigung erforderlich, sonst wird die Note 6 erteilt. Über das Nachschreiben von Leistungserhebungen entscheidet die Fachlehrkraft. Ab 15 Minuten Verspätung wird diese als Fehlzeit gewertet und summiert. Die Erziehungsberechtigten werden in geeigneter Weise über auffällige Fehlzeiten informiert. |
Erfassung von Fehlzeiten
Aufgrund der besonderen Struktur der Schulart AV haben alle unterrichtenden Lehrkräfte des Fachbereichs Einsicht in alle Fehlzeiten alle Lernenden der Klassen 1BSAV1 - 4. Aufgrund dieses Umstands bedarf es einer größtmöglichen Sorgfaltspflicht und es muss unbedingt darauf geachtet werden, keine Eintragungen von Lehrkräften versehentlich zu verändern.
Durch ein gemeinsames Vorgehen ist so möglich, dass Fehlzeiten auch lerngruppenübergreifend erfasst werden können, insbesondere, wenn Lernende die Lerngruppen in unterschiedlichen Fächern wechseln.
Alle Lernenden müssen sich vor einem Wechsel im regulären Unterricht oder der Lerngruppe beim jeweiligen Fachlehrer abmelden, der die Eintragung in WebUntis vornimmt.
Zur Wahrung der Rechtssicherheit, insbesondere bei Vorgängen der Zeugniserstellung und Vorgängen nah § 90 sind die Fehlzeiten der Lernenden über den geltenden Datumsbereich nach Fehlzeiten je Lernende in der tagesweisen Form als zählende Abwesenheiten auszuwerten:
Die Erfassung der Fehlzeiten erfolgt stundenweise als Fehlstunden (nicht Fehltage). Die beschriebene Auswertung führt zu einer Darstellung, in der die einzelnen Fehlstunden zeilenweise jeweils mit der an diesem Tag gegebenen Unterrichtsstundenzahl verglichen und prozentual ausgewiesen werden.
Einzelfallentscheidungen über die Anerkennung von Entschuldigungen von Fehlzeiten und Verspätungen obliegen der Klassenleitung.
Bei hohen Fehlzeiten ist es möglich, dass keine Anmeldenote in einem maßgebenden Fach gebildet werden kann und damit keine Prüfungszulassung möglich ist.
Bei fehlenden Maschinenkenntnissen aufgrund hoher Fehlzeiten kann der entsprechende Prüfungsteil in der praktischen Prüfung nicht belegt werden. Dieser Umstand hat keinen Einfluss auf die Gesamtwertung. Aufgrund der sicherheitsrelevanten Einführung an Maschinen kann es dazu kommen, dass ein Werkstück händisch angefertigt werden muss.
Wurden einzelne oder mehrere Kompetenzen der Lernfeldprojekte aufgrund von Fehlzeiten nicht erreicht, so wird die Angabe auf dem entsprechenden Zertifikat leer ausgewiesen.